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   FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03   

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https://dejure.org/2003,8046
FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03 (https://dejure.org/2003,8046)
FG Saarland, Entscheidung vom 15.07.2003 - 1 K 8/03 (https://dejure.org/2003,8046)
FG Saarland, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 1 K 8/03 (https://dejure.org/2003,8046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untätigkeitsklage wegen doppelter Untätigkeit des FA: Zulässigkeit der Klage bei Erlass des beantragten, aber eine ungünstige Entscheidung beinhaltenden Abrechnungsbescheids während des Klageverfahrens, Wahlrecht zwischen Fortführung der Untätigkeitsklage oder ...

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Erlass des Bescheides im Zuge der Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch (§§ 44, 46 FGO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungsklage im Steuerrecht; Verpflichtungsklage als statthafte Klageart gegen die Untätigkeit einer Finanzbehörde; Erlass des begehrten Verwaltungsaktes durch eine Finanzbehörde im Klageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 44; FGO § 46
    Untätigkeitseinspruch; Untätigkeitsklage; Klageänderung; Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03
    Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem FG Köln (Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Az. des BFH: I B 31/02) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 114/81, NJW 1983, 2276, DVBl. 1983, 84).
  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

    In späteren Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Saarlandes vom 15.07.2003, 1 K 8/03 erkläre man ausdrücklich, dass das Klageverfahren fortgesetzt werden solle und man ändere die Klage dahingehend, dass die während des Verfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern seien.

    Die Notwendigkeit einer Klageänderung (bzw. einer analogen Anwendung des § 68 FGO) ergibt sich, weil anders als in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage erhoben wird (dazu grundlegend BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107) das Klageverfahren infolge des geänderten Klagebegehrens nicht ohne weiteres fortgesetzt werden kann (vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; die gegen diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII R 58/03 bei dem BFH anhängig gemachte Revision ist zurückgenommen worden, das Revisionsverfahren wurde durch Einstellungsbeschluss vom 18.12.2003 eingestellt; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

    Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Kläger in einer solchen Verfahrenssituation, nämlich bei Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs und einer sich anschließenden Untätigkeitsklage, die Wahlmöglichkeit hat, entweder das Klageverfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Steuerbescheid fortzusetzen oder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. zum Ganzen auch m.w.N. FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488).

    Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    § 44 Abs. 1 FGO sieht abgesehen von §§ 45 und 46 FGO keine Ausnahmen vor und räumt dem Kläger insofern keine "Wahlmöglichkeit" ein (so aber FG des Saarlandes, Zwischenurteil vom 15. Juli 2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; Hessisches FG, Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 3171, 3173-3177/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch zu der anders gelagerten Rechtslage gemäß § 75 VwGO z.B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 75 Rz. 21 ff., Rz. 25, m.w.N. zur einschlägigen verwaltungsprozessualen Rechtsprechung), auch dann nicht, wenn mit einiger Gewissheit eine negative Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde erwartet werden kann.
  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des FG des Saarlandes (vom 15. Juli 2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488) erklärte die Klin. ausdrücklich, das Klageverfahren solle fortgesetzt werden; rein vorsorglich habe sie auch Einspruch gegen die geänderten Bescheide eingelegt.
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